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Einschränkung von Tabakwerbung
Das Gesundheitsgesetz (GG) verbietet auch die Tabakwerbung im öffentlichen Raum und an öffentlichen Orten, auf Privatgrundstücken, die für die Öffentlichkeit sichtbar sind, in Kinosälen und bei Kultur- und Sportveranstaltungen (Sponsoring).
Gesundheitsgesetz, Art. 111 et 112
Richtlinie über die als zulässig erachteten Verwendungszwecke in der Werbung für Tabakprodukte